Souveräne Souverains (Naturrecht und Politik):
Das sind die, denen der Wille des Volkes die notwendige Macht verliehen hat, die Gesellschaft zu regieren.
Im Naturzustand kennt der Mensch keinen Souverän; jedes Individuum ist einem anderen gleichgestellt und genießt die vollkommenste Unabhängigkeit; es gibt in diesem Zustand keine andere Unterordnung als die der Kinder unter ihren Vater. Die natürlichen Bedürfnisse, vor allem aber die Notwendigkeit, ihre Kräfte zu vereinigen, um die Angriffe ihrer Feinde abzuwehren, veranlaßten mehrere Menschen oder mehrere Familien, sich zusammenzuschließen, um nur ein und dieselbe Familie zu bilden, die man Gesellschaft nennt. Bald darauf bemerkte man aber folgendes: Wenn jeder weiterhin seinen Willen ausübte, seine Kräfte und seine Unabhängigkeit geltend machte und seinen Leidenschaften freien Lauf ließe, so wäre die Lage jedes Individuums unglücklicher, als wenn es für sich lebte. Man sah also ein, daß jeder Mensch auf einen Teil seiner natürlichen Unabhängigkeit verzichten müßte, um sich einem Willen zu unterwerfen, der den der ganzen Gesellschaft repräsentierte und der sozusagen der gemeinsame Mittelpunkt und der Sammelpunkt aller ihrer Willensäußerungen wäre. Das ist der Ursprung der Souveräne. Man sieht, daß ihre Macht und ihre Rechte nur auf der Zustimmung der Völker beruhen; die, welche sich mit Gewalt selbst einsetzen, sind nur Usurpatoren; sie werden erst dann zu rechtmäßigen Souveränen, wenn ihnen die Zustimmung der Völker jene Rechte bestätigt hat, die sie an sich gerissen haben.
Die Menschen haben sich nur deshalb zur Gesellschaft zusammengeschlossen, um glücklicher zu sein; die Gesellschaft hat sich nur deshalb Souveräne gewählt, um wirksamer für ihr Glück und ihre Erhaltung zu sorgen. Das Wohl einer Gesellschaft hängt von ihrer Sicherheit, ihrer Freiheit und ihrem Vermögen 'ab, sich diese Vorteile zu verschaffen. Der Souverän mußte eine ausreichende Macht besitzen, um Ordnung und Ruhe unter den Bürgern zu' schaffen, um ihre Besitztümer zu sichern, um die Schwachen gegen die Übergriffe der Starken zu schützen, um die Leidenschaften durch Strafen zu zügeln und die Tugenden durch Belohnungen anzuspornen. Das Recht, diese Gesetze in der Gesellschaft aufzustellen, heißt gesetzgebende Gewalt. Siehe auch den Artikel Gesetzgebung.
Vergeblich aber besitzt der Souverän die Macht, Gesetze aufzustellen, wenn er nicht zugleich die Macht besitzt, sie geltend zu machen; denn die Leidenschaften und die Interessen der Menschen bewirken, daß sie sich immer dem Gemeinwohl widersetzen, wenn es ihrem Privatinteresse zu widersprechen scheint. Sie sehen das erstere nur in weiter Ferne, während sie das letztere unaufhörlich vor Augen haben. Der Souverän muß also mit der notwendigen Macht versehen sein, um jeden einzelnen zum Gehorsam gegenüber den allgemeinen Gesetzen anzuhalten, die der Wille aller sind, und das nennt man vollziehende Gewalt.
Die Völker gaben den Souveränen, die sie wählten, nicht immer dieselbe Machtfülle. Die Erfahrung aller Zeiten lehrt: je größer die Macht der Menschen ist, desto leichter verleiten ihre Leidenschaften sie dazu, diese zu mißbrauchen. Diese Überlegung hat einige Nationen veranlaßt, der Macht derer, die sie mit ihrer Regierung beauftragten, Schranken zu setzen. Diese Schranken der Souveränität änderten sich je nach den Umständen, je nach der mehr oder weniger großen Freiheitsliebe der Völker, je nach dem Ausmaß der Nachteile, denen sie sich unter allzu willkürlichen Souveränen ausgesetzt sahen. Das führte zur Entstehung verschiedener Abgrenzungen der Souveränität und zu den verschiedenen Regierungsformen.
[...]
Andere Völker haben nicht durch ausdrückliche und authentische Urkunden die Schranken festgelegt, die sie ihren Souveränen setzten; sie begnügten sich damit, ihnen die Pflicht aufzuerlegen, die Grundgesetze des Staates zu befolgen, und verliehen ihnen im übrigen sowohl die gesetzgebende als auch die vollziehende Gewalt. Das nennt man absolute Herrschaft. Die aufrechte Vernunft aber weist darauf hin, daß auch diese Herrschaft immer natürliche Grenzen hat; ein Herrscher hat, so absolut er auch sein mag, niemals das Recht, die Grundgesetze des Staates anzutasten und auch nicht dessen Religion; er kann die Regierungsform und die Erbfolge nicht ändern, es sei denn mit ausdrücklicher Genehmigung seiner Nation. Im übrigen ist er immer den Gesetzen der Gerechtigkeit und der Vernunft unterworfen, wovon ihn keine menschliche Macht entbinden kann.
Wenn ein absoluter Herrscher sich das Recht anmaßt, nach seinem Willen die Grundgesetze seines Staates zu ändern, wenn er eine willkürliche Gewalt über die Person und die Besitztümer seines Volkes beansprucht, so wird er zum Despoten. Kein Volk wollte und konnte seinen Souveränen eine derartige Gewalt zuerkennen; denn wenn es dies getan hätte, so würden Natur und Vernunft es immer berechtigen, gegen die Gewalt Einspruch zu erheben. Siehe auch den Artikel Gewalt. Die Tyrannei ist nichts anderes als die Ausübung des Despotismus.
Liegt die Souveränität, sei sie absolut, sei sie eingeschränkt, bei einem einzigen Menschen, so heißt sie Monarchie. Siehe auch den Artikel Monarchie. Liegt sie beim Volk selbst, so hat sie ihren vollen Umfang und kann durch nichts eingeschränkt werden; das nennt man Demokratie. So lag bei den Athenern die Souveränität ganz und gar beim Volk. Zuweilen wird die Souveränität von einer Körperschaft oder einer Versammlung ausgeübt, die das Volk vertritt, wie in den republikanischen Staaten.
In welche Hände die souveräne Gewalt auch immer gelegt wird, so darf sie doch nur den Zweck haben, die Völker glücklich zu machen, die ihr unterworfen sind; die Gewalt, welche die Menschen unglücklich macht, ist eine offenkundige Usurpation und eine Beseitigung der Rechte, auf die der Mensch niemals freiwillig verzichten konnte. Der Souverän muß die Sicherheit seiner Untertanen gewährleisten, die sich nur im Hinblick darauf der Autorität unterworfen haben. Siehe auch den Artikel Schutzberrscbaft. Er muß die rechte Ordnung durch heilsame Gesetze herstellen, muß ermächtigt sein, sie zu ändern, je nachdem die Notwendigkeit der Umstände es verlangt; er muß die zurechtweisen, die die anderen im Genuß ihrer Besitztümer und ihrer Freiheit sowie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit beeinträchtigen möchten; er hat das Recht, Gerichtshöfe zu bilden und Richter zu ernennen, die Recht sprechen und nach zuverlässigen und unveränderlichen Maßstäben die Schuldigen bestrafen. Diese Gesetze werden bürgerliche Gesetze genannt, um sie von den natürlichen Gesetzen und den Grundgesetzen zu unterscheiden, die der Souverän nicht eigenmächtig aufheben kann. Da er die bürgerlichen Gesetze ändern kann, glauben einige Leute, daß er ihnen nicht unterworfen sei; doch richtet sich der Souverän natürlich nach seinen Gesetzen, solange sie in Kraft sind, was dazu beiträgt, sie in den Augen seiner Untertanen ehrwürdiger zu machen.
Nachdem der Souverän für die innere Sicherheit des Staates gesorgt hat, muß er sich um dessen äußere Sicherheit kümmern; sie hängt von seinen Reichtümern und seinen militärischen Kräften ab. Um dieses Ziel zu erreichen, muß er sein Augenmerk auf die Landwirtschaft, auf die Bevölkerung, auf den Handel richten; er wird versuchen, in Frieden mit seinen Nachbarn zu leben, ohne jedoch die militärische Disziplin und die Streitkräfte zu vernachlässigen, die seine Nation bei allen denen angesehen machen, die versuchen könnten, ihr zu schaden oder ihre Ruhe zu stören; deshalb haben die Souveräne das Recht, Krieg zu führen, Frieden zu schließen, Bündnisse einzugehen usw. Siehe auch die Artikel Frieden, Krieg, Gewalt,
Das sind die mit der Souveränität vor allem verbundenen Rechte, das sind die Rechte der Souveräne; die Geschichte liefert uns unzählige Beispiele für despotische Fürsten, verletzte Gesetze, empörte Untertanen. Wenn die Vernunft die Souveräne lenkte, so hätten die Völker nicht das Bedürfnis, ihnen die Hände zu binden oder ihnen gegenüber in unaufhörlichem Mißtrauen zu leben; die Oberhäupter der Nationen, die gern für das Wohl ihrer Untertanen sorgten, würden dann nicht versuchen, in ihre Rechte einzugreifen. Auf Grund einer Fatalität, die mit der menschlichen Natur zusammenhängt, bemühen sich die Menschen unaufhörlich, ihre Macht zu erweitern. Welche Schranken ihnen auch die Vorsicht der Völker gesetzt haben mag, so bringen doch Ehrgeiz und Gewalt es fertig, sie zu zerbrechen oder zu umgehen. Die Souveräne haben einen zu großen Vorteil gegenüber ihren Völkern; die Verderbtheit eines einzigen Willens, des Willens des Souveräns, genügt schon, um das Glück seiner Untertanen zu gefährden oder zu zerstören. Dagegen können letztere ihm wohl kaum einmütig und geschlossen ihren Willen und ihre Kräfte entgegensetzen, wie es doch notwendig wäre, um seine ungerechten Unternehmungen zu verhindern.
Es gibt einen für das Glück der Völker verhängnisvollen Irrtum, in den die Souveräne nur zu häufig verfallen; sie glauben, die Souveränität werde erniedrigt, wenn ihre Rechte in Grenzen gehalten werden. Die Oberhäupter der Nationen, die für das Glück ihrer Untertanen sorgen, sichern sich deren Liebe, finden bei ihnen einen bereitwilligen Gehorsam und sind von ihren Feinden immer gefürchtet ...
Im Naturzustand kennt der Mensch keinen Souverän; jedes Individuum ist einem anderen gleichgestellt und genießt die vollkommenste Unabhängigkeit; es gibt in diesem Zustand keine andere Unterordnung als die der Kinder unter ihren Vater. Die natürlichen Bedürfnisse, vor allem aber die Notwendigkeit, ihre Kräfte zu vereinigen, um die Angriffe ihrer Feinde abzuwehren, veranlaßten mehrere Menschen oder mehrere Familien, sich zusammenzuschließen, um nur ein und dieselbe Familie zu bilden, die man Gesellschaft nennt. Bald darauf bemerkte man aber folgendes: Wenn jeder weiterhin seinen Willen ausübte, seine Kräfte und seine Unabhängigkeit geltend machte und seinen Leidenschaften freien Lauf ließe, so wäre die Lage jedes Individuums unglücklicher, als wenn es für sich lebte. Man sah also ein, daß jeder Mensch auf einen Teil seiner natürlichen Unabhängigkeit verzichten müßte, um sich einem Willen zu unterwerfen, der den der ganzen Gesellschaft repräsentierte und der sozusagen der gemeinsame Mittelpunkt und der Sammelpunkt aller ihrer Willensäußerungen wäre. Das ist der Ursprung der Souveräne. Man sieht, daß ihre Macht und ihre Rechte nur auf der Zustimmung der Völker beruhen; die, welche sich mit Gewalt selbst einsetzen, sind nur Usurpatoren; sie werden erst dann zu rechtmäßigen Souveränen, wenn ihnen die Zustimmung der Völker jene Rechte bestätigt hat, die sie an sich gerissen haben.
Die Menschen haben sich nur deshalb zur Gesellschaft zusammengeschlossen, um glücklicher zu sein; die Gesellschaft hat sich nur deshalb Souveräne gewählt, um wirksamer für ihr Glück und ihre Erhaltung zu sorgen. Das Wohl einer Gesellschaft hängt von ihrer Sicherheit, ihrer Freiheit und ihrem Vermögen 'ab, sich diese Vorteile zu verschaffen. Der Souverän mußte eine ausreichende Macht besitzen, um Ordnung und Ruhe unter den Bürgern zu' schaffen, um ihre Besitztümer zu sichern, um die Schwachen gegen die Übergriffe der Starken zu schützen, um die Leidenschaften durch Strafen zu zügeln und die Tugenden durch Belohnungen anzuspornen. Das Recht, diese Gesetze in der Gesellschaft aufzustellen, heißt gesetzgebende Gewalt. Siehe auch den Artikel Gesetzgebung.
Vergeblich aber besitzt der Souverän die Macht, Gesetze aufzustellen, wenn er nicht zugleich die Macht besitzt, sie geltend zu machen; denn die Leidenschaften und die Interessen der Menschen bewirken, daß sie sich immer dem Gemeinwohl widersetzen, wenn es ihrem Privatinteresse zu widersprechen scheint. Sie sehen das erstere nur in weiter Ferne, während sie das letztere unaufhörlich vor Augen haben. Der Souverän muß also mit der notwendigen Macht versehen sein, um jeden einzelnen zum Gehorsam gegenüber den allgemeinen Gesetzen anzuhalten, die der Wille aller sind, und das nennt man vollziehende Gewalt.
Die Völker gaben den Souveränen, die sie wählten, nicht immer dieselbe Machtfülle. Die Erfahrung aller Zeiten lehrt: je größer die Macht der Menschen ist, desto leichter verleiten ihre Leidenschaften sie dazu, diese zu mißbrauchen. Diese Überlegung hat einige Nationen veranlaßt, der Macht derer, die sie mit ihrer Regierung beauftragten, Schranken zu setzen. Diese Schranken der Souveränität änderten sich je nach den Umständen, je nach der mehr oder weniger großen Freiheitsliebe der Völker, je nach dem Ausmaß der Nachteile, denen sie sich unter allzu willkürlichen Souveränen ausgesetzt sahen. Das führte zur Entstehung verschiedener Abgrenzungen der Souveränität und zu den verschiedenen Regierungsformen.
[...]
Andere Völker haben nicht durch ausdrückliche und authentische Urkunden die Schranken festgelegt, die sie ihren Souveränen setzten; sie begnügten sich damit, ihnen die Pflicht aufzuerlegen, die Grundgesetze des Staates zu befolgen, und verliehen ihnen im übrigen sowohl die gesetzgebende als auch die vollziehende Gewalt. Das nennt man absolute Herrschaft. Die aufrechte Vernunft aber weist darauf hin, daß auch diese Herrschaft immer natürliche Grenzen hat; ein Herrscher hat, so absolut er auch sein mag, niemals das Recht, die Grundgesetze des Staates anzutasten und auch nicht dessen Religion; er kann die Regierungsform und die Erbfolge nicht ändern, es sei denn mit ausdrücklicher Genehmigung seiner Nation. Im übrigen ist er immer den Gesetzen der Gerechtigkeit und der Vernunft unterworfen, wovon ihn keine menschliche Macht entbinden kann.
Wenn ein absoluter Herrscher sich das Recht anmaßt, nach seinem Willen die Grundgesetze seines Staates zu ändern, wenn er eine willkürliche Gewalt über die Person und die Besitztümer seines Volkes beansprucht, so wird er zum Despoten. Kein Volk wollte und konnte seinen Souveränen eine derartige Gewalt zuerkennen; denn wenn es dies getan hätte, so würden Natur und Vernunft es immer berechtigen, gegen die Gewalt Einspruch zu erheben. Siehe auch den Artikel Gewalt. Die Tyrannei ist nichts anderes als die Ausübung des Despotismus.
Liegt die Souveränität, sei sie absolut, sei sie eingeschränkt, bei einem einzigen Menschen, so heißt sie Monarchie. Siehe auch den Artikel Monarchie. Liegt sie beim Volk selbst, so hat sie ihren vollen Umfang und kann durch nichts eingeschränkt werden; das nennt man Demokratie. So lag bei den Athenern die Souveränität ganz und gar beim Volk. Zuweilen wird die Souveränität von einer Körperschaft oder einer Versammlung ausgeübt, die das Volk vertritt, wie in den republikanischen Staaten.
In welche Hände die souveräne Gewalt auch immer gelegt wird, so darf sie doch nur den Zweck haben, die Völker glücklich zu machen, die ihr unterworfen sind; die Gewalt, welche die Menschen unglücklich macht, ist eine offenkundige Usurpation und eine Beseitigung der Rechte, auf die der Mensch niemals freiwillig verzichten konnte. Der Souverän muß die Sicherheit seiner Untertanen gewährleisten, die sich nur im Hinblick darauf der Autorität unterworfen haben. Siehe auch den Artikel Schutzberrscbaft. Er muß die rechte Ordnung durch heilsame Gesetze herstellen, muß ermächtigt sein, sie zu ändern, je nachdem die Notwendigkeit der Umstände es verlangt; er muß die zurechtweisen, die die anderen im Genuß ihrer Besitztümer und ihrer Freiheit sowie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit beeinträchtigen möchten; er hat das Recht, Gerichtshöfe zu bilden und Richter zu ernennen, die Recht sprechen und nach zuverlässigen und unveränderlichen Maßstäben die Schuldigen bestrafen. Diese Gesetze werden bürgerliche Gesetze genannt, um sie von den natürlichen Gesetzen und den Grundgesetzen zu unterscheiden, die der Souverän nicht eigenmächtig aufheben kann. Da er die bürgerlichen Gesetze ändern kann, glauben einige Leute, daß er ihnen nicht unterworfen sei; doch richtet sich der Souverän natürlich nach seinen Gesetzen, solange sie in Kraft sind, was dazu beiträgt, sie in den Augen seiner Untertanen ehrwürdiger zu machen.
Nachdem der Souverän für die innere Sicherheit des Staates gesorgt hat, muß er sich um dessen äußere Sicherheit kümmern; sie hängt von seinen Reichtümern und seinen militärischen Kräften ab. Um dieses Ziel zu erreichen, muß er sein Augenmerk auf die Landwirtschaft, auf die Bevölkerung, auf den Handel richten; er wird versuchen, in Frieden mit seinen Nachbarn zu leben, ohne jedoch die militärische Disziplin und die Streitkräfte zu vernachlässigen, die seine Nation bei allen denen angesehen machen, die versuchen könnten, ihr zu schaden oder ihre Ruhe zu stören; deshalb haben die Souveräne das Recht, Krieg zu führen, Frieden zu schließen, Bündnisse einzugehen usw. Siehe auch die Artikel Frieden, Krieg, Gewalt,
Das sind die mit der Souveränität vor allem verbundenen Rechte, das sind die Rechte der Souveräne; die Geschichte liefert uns unzählige Beispiele für despotische Fürsten, verletzte Gesetze, empörte Untertanen. Wenn die Vernunft die Souveräne lenkte, so hätten die Völker nicht das Bedürfnis, ihnen die Hände zu binden oder ihnen gegenüber in unaufhörlichem Mißtrauen zu leben; die Oberhäupter der Nationen, die gern für das Wohl ihrer Untertanen sorgten, würden dann nicht versuchen, in ihre Rechte einzugreifen. Auf Grund einer Fatalität, die mit der menschlichen Natur zusammenhängt, bemühen sich die Menschen unaufhörlich, ihre Macht zu erweitern. Welche Schranken ihnen auch die Vorsicht der Völker gesetzt haben mag, so bringen doch Ehrgeiz und Gewalt es fertig, sie zu zerbrechen oder zu umgehen. Die Souveräne haben einen zu großen Vorteil gegenüber ihren Völkern; die Verderbtheit eines einzigen Willens, des Willens des Souveräns, genügt schon, um das Glück seiner Untertanen zu gefährden oder zu zerstören. Dagegen können letztere ihm wohl kaum einmütig und geschlossen ihren Willen und ihre Kräfte entgegensetzen, wie es doch notwendig wäre, um seine ungerechten Unternehmungen zu verhindern.
Es gibt einen für das Glück der Völker verhängnisvollen Irrtum, in den die Souveräne nur zu häufig verfallen; sie glauben, die Souveränität werde erniedrigt, wenn ihre Rechte in Grenzen gehalten werden. Die Oberhäupter der Nationen, die für das Glück ihrer Untertanen sorgen, sichern sich deren Liebe, finden bei ihnen einen bereitwilligen Gehorsam und sind von ihren Feinden immer gefürchtet ...
gebattmer - 2007/01/03 19:35
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