Die anomische Herrschaft der Rackets und der verwilderte Leviathan (XXXVII): NATO goes to War - »For Counter-Daesh Operation only« (?)
Deutschland beteiligt sich immer intensiver an der militärischen Auseinandersetzung mit dem „Islamischen Staat“. Von Mitte November an sollen Aufklärungsflugzeuge der Nato vom Typ Awacs Stellungen und Bewegungen der Terrormiliz in Syrien und dem Irak aufklären. Die Maschinen sind zu einem Drittel mit Bundeswehrsoldaten besetzt. Die Bundesregierung beschloss am Mittwoch, ein Mandat des Bundestags für den neuen Einsatz zu beantragen.
Immerhin! - Die rot-grüne Bundesregierung hatte das - also ein Mandat des Bundestags für den neuen Einsatz zu beantragen - 2003 nicht für nötig befunden und dafür ein Urteil des BVerG kassiert. GBlog zitierte - 2008/05/15 - und empfiehlt den Mitgliedern des Deutschen Bundestages vor der Abstimmung ("Die Zustimmung gilt als sicher ...") die Urteilsbegründung noch einmal zu studieren:
Erst die qualifizierte Erwartung einer Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen führt zur parlamentarischen Zustimmungsbedürftigkeit eines Auslandseinsatzes deutscher Soldaten. Hierfür bedarf es zum einen hinreichender greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte, dass ein Einsatz nach seinem Zweck, den konkreten politischen und militärischen Umständen sowie den Einsatzbefugnissen in die Anwendung von Waffengewalt münden kann. Zum anderen bedarf es einer besonderen Nähe der Anwendung von Waffengewalt. Danach muss die Einbeziehung unmittelbar zu erwarten sein.
Oops! Ob den Abgeordneten des BT, die den Einsatz mandatieren werden, bewusst sein wird, dass sie die qualifizierte Erwartung einer Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen voraussetzen, wage ich zu bezweifeln. Gespannt auf die sog. Bündnisgrünen. --> Wiedervorlage
Vgl. Die anomische Herrschaft der Rackets und der verwilderte Leviathan (XXVIII): Hadschi Wilhelm el-Almani und die Awacs-Aufklärer in der Türkei - Auslandseinsatz ohne Bundestagsabstimmung - Risiko (GBlog 2016/01/07)
Immerhin! - Die rot-grüne Bundesregierung hatte das - also ein Mandat des Bundestags für den neuen Einsatz zu beantragen - 2003 nicht für nötig befunden und dafür ein Urteil des BVerG kassiert. GBlog zitierte - 2008/05/15 - und empfiehlt den Mitgliedern des Deutschen Bundestages vor der Abstimmung ("Die Zustimmung gilt als sicher ...") die Urteilsbegründung noch einmal zu studieren:
- Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 52/2008 vom 7. Mai 2008
Urteil vom 7. Mai 2008 – 2 BvE 1/03 –
Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen über der Türkei bedurfte der Zustimmung des Bundestags
Für den Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen der NATO zur Luftraumüberwachung über dem Hoheitsgebiet der Türkei im Frühjahr 2003 hätte die Bundesregierung die Zustimmung des Deutschen Bundestags einholen müssen. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 7. Mai 2008. Der
wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt für den Einsatz
bewaffneter Streitkräfte greift ein, wenn nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Mit der Luftraumüberwachung der Türkei in AWACS- Flugzeugen der NATO haben sich deutsche Soldaten an einem Militäreinsatz beteiligt, bei dem greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende Verstrickung in bewaffnete Auseinandersetzungen bestanden.
(Zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 4 vom 21. Januar 2008)
- ... 3. Ein unter dem Grundgesetz nur auf der Grundlage einer konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestags zulässiger Einsatz bewaffneter Streitkräfte liegt vor, wenn deutsche Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind. Für den wehrverfassungsrechtlichen
Parlamentsvorbehalt kommt es nicht darauf an, ob bewaffnete Auseinandersetzungen sich schon im Sinne eines Kampfgeschehens verwirklicht haben, sondern darauf, ob nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit, dass es bei einem Einsatz zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommt, reicht hierfür nicht aus. Erst die qualifizierte Erwartung einer Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen führt zur parlamentarischen Zustimmungsbedürftigkeit eines Auslandseinsatzes deutscher Soldaten. Hierfür bedarf es zum einen hinreichender greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte, dass ein Einsatz nach seinem Zweck, den konkreten politischen und militärischen Umständen sowie den Einsatzbefugnissen in die Anwendung von Waffengewalt münden kann. Zum anderen bedarf es einer besonderen Nähe der Anwendung von Waffengewalt. Danach muss die Einbeziehung unmittelbar zu erwarten sein. Ein Anhaltspunkt für die drohende Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen besteht, wenn sie im Ausland Waffen mit sich führen und ermächtigt sind, von ihnen Gebrauch zu machen.
4. Nach diesem Maßstab war die Beteiligung deutscher Soldaten an der Luftraumüberwachung der Türkei durch die NATO vom 26. Februar bis zum 17 April 2003 ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte, der nach dem wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt der Zustimmung des Deutschen Bundestags bedurfte. Mit der Luftraumüberwachung der Türkei in AWACS-Flugzeugen der NATO haben sich deutsche Soldaten an einem Militäreinsatz beteiligt, bei dem greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende Verstrickung in bewaffnete Auseinandersetzungen bestanden. Die eingesetzten AWACS- Aufklärungsflugzeuge waren Teil eines Systems konkreter militärischer Schutzmaßnahmen gegen einen befürchteten Angriff auf das Bündnisgebiet der NATO. Die Überwachung des türkischen Luftraums hatte von Beginn an einen spezifischen Bezug zu einer aufgrund konkreter Umstände für möglich gehaltenen militärischen Auseinandersetzung mit dem Irak. Auf eine solche Auseinandersetzung hatte sich die NATO spätestens ab dem 18. März 2003 ernsthaft eingestellt, weil der Beginn der Kampfhandlungen im Irak allgemein erwartet wurde. Es bestand ersichtlich mehr als eine lediglich abstrakte Möglichkeit bewaffneter Auseinandersetzungen. Es lagen vielmehr greifbare tatsächliche Anhaltspunkte vor, nach denen die Verwicklung der NATO in eine militärische Auseinandersetzung zu erwarten war...
Erst die qualifizierte Erwartung einer Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen führt zur parlamentarischen Zustimmungsbedürftigkeit eines Auslandseinsatzes deutscher Soldaten. Hierfür bedarf es zum einen hinreichender greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte, dass ein Einsatz nach seinem Zweck, den konkreten politischen und militärischen Umständen sowie den Einsatzbefugnissen in die Anwendung von Waffengewalt münden kann. Zum anderen bedarf es einer besonderen Nähe der Anwendung von Waffengewalt. Danach muss die Einbeziehung unmittelbar zu erwarten sein.
Oops! Ob den Abgeordneten des BT, die den Einsatz mandatieren werden, bewusst sein wird, dass sie die qualifizierte Erwartung einer Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen voraussetzen, wage ich zu bezweifeln. Gespannt auf die sog. Bündnisgrünen. --> Wiedervorlage
Vgl. Die anomische Herrschaft der Rackets und der verwilderte Leviathan (XXVIII): Hadschi Wilhelm el-Almani und die Awacs-Aufklärer in der Türkei - Auslandseinsatz ohne Bundestagsabstimmung - Risiko (GBlog 2016/01/07)
gebattmer - 2016/10/13 19:02
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