Re: Archäologie (DXLI) : 60 Jahre KPD-Verbot - Nach der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes zum 2. NPD-Verbotsverfahren hält der Senat nicht weiter an dieser Definition fest :
... Art. 21 Abs. 2 GG verlangt nicht wie § 81 StGB ein konkretes Unternehmen; es genügt, wenn der politische Kurs der Partei durch eine Absicht bestimmt ist, die grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist.
... Eine Partei ist schon dann verfassungswidrig, wenn sie eine andere soziale und politische Ausprägung der freiheitlichen Demokratie als die heutige in der Bundesrepublik deshalb erstrebt, um sie als Durchgangsstadium zur leichteren Beseitigung jeder freiheitlichen demokratischen Grundordnung überhaupt zu benutzen, mag diese Beseitigung auch erst im Zusammenhang mit oder nach der Wiedervereinigung stattfinden sollen.
... Zu den Absichten, die eine Partei verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG machen, gehören nicht nur diejenigen, die sie auf jeden Fall auszuführen gedenkt, sondern auch diejenigen, die sie nur verwirklichen will, wenn die Situation dafür günstig ist.
... Eine Partei kann nach dem Gesagten auch dann verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG sein, wenn nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, daß sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können. Ebensowenig ist die Anwendung des Art. 21 Abs. 2 GG deshalb ausgeschlossen, weil eine Partei etwa die Realisierung ihrer verfassungswidrigen Ziele zurückstellt, da sie im Augenblick keine Aussicht auf Verwirklichung sieht; wenn die verfassungsfeindliche Absicht überhaupt nachweisbar ist, braucht nicht abgewartet zu werden, ob sich die politische Lage ändert und die Partei nun die Verwirklichung ihrer verfassungswidrigen Ziele tatsächlich in Angriff nimmt...
(BVerfGE 5, 85 - KPD-Verbot
- http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv005085.html
- http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv005085.html#Rn246)
Nach der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes zum 2. NPD-Verbotsverfahren hält der Senat nicht weiter an dieser Definition fest:
Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele (Pressemitteilung Nr. 4/2017 vom 17. Januar 2017)

[Klicken Sie mal auf die Grafik und dann oben rechts auf Juli 1932, dann auf Nov. 1932 und dann auf März 1933 - Ich weiß, Geschichte wiederholt sich nicht, aber spannend ist das schon, - so simpel, wie heute gedacht wird)]
Die rechtsextreme Partei hätte verboten werden müssen - nicht obwohl sie derzeit sehr klein und bei Wahlen unbedeutend ist, sondern gerade deswegen. Kommentar von Heribert Prantl
Wie ich schon häufiger fragte: Wie kann man als Zeitgenosse wissen, dass man gerade den Vorabend (einer Katastrophe, des Zusammenbrechens alter Ordnungen, des Hervorkommens neuer Ordnungen) erlebt?
Oder auch: "You can check-out any time you like, but you can never leave" (Hotel California)!
Archäologie (DXLI) : 60 Jahre KPD-Verbot
... Eine Partei ist schon dann verfassungswidrig, wenn sie eine andere soziale und politische Ausprägung der freiheitlichen Demokratie als die heutige in der Bundesrepublik deshalb erstrebt, um sie als Durchgangsstadium zur leichteren Beseitigung jeder freiheitlichen demokratischen Grundordnung überhaupt zu benutzen, mag diese Beseitigung auch erst im Zusammenhang mit oder nach der Wiedervereinigung stattfinden sollen.
... Zu den Absichten, die eine Partei verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG machen, gehören nicht nur diejenigen, die sie auf jeden Fall auszuführen gedenkt, sondern auch diejenigen, die sie nur verwirklichen will, wenn die Situation dafür günstig ist.
... Eine Partei kann nach dem Gesagten auch dann verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG sein, wenn nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, daß sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können. Ebensowenig ist die Anwendung des Art. 21 Abs. 2 GG deshalb ausgeschlossen, weil eine Partei etwa die Realisierung ihrer verfassungswidrigen Ziele zurückstellt, da sie im Augenblick keine Aussicht auf Verwirklichung sieht; wenn die verfassungsfeindliche Absicht überhaupt nachweisbar ist, braucht nicht abgewartet zu werden, ob sich die politische Lage ändert und die Partei nun die Verwirklichung ihrer verfassungswidrigen Ziele tatsächlich in Angriff nimmt...
(BVerfGE 5, 85 - KPD-Verbot
- http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv005085.html
- http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv005085.html#Rn246)
Nach der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes zum 2. NPD-Verbotsverfahren hält der Senat nicht weiter an dieser Definition fest:
Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele (Pressemitteilung Nr. 4/2017 vom 17. Januar 2017)

[Klicken Sie mal auf die Grafik und dann oben rechts auf Juli 1932, dann auf Nov. 1932 und dann auf März 1933 - Ich weiß, Geschichte wiederholt sich nicht, aber spannend ist das schon, - so simpel, wie heute gedacht wird)]
Die rechtsextreme Partei hätte verboten werden müssen - nicht obwohl sie derzeit sehr klein und bei Wahlen unbedeutend ist, sondern gerade deswegen. Kommentar von Heribert Prantl
Wie ich schon häufiger fragte: Wie kann man als Zeitgenosse wissen, dass man gerade den Vorabend (einer Katastrophe, des Zusammenbrechens alter Ordnungen, des Hervorkommens neuer Ordnungen) erlebt?
Oder auch: "You can check-out any time you like, but you can never leave" (Hotel California)!
Archäologie (DXLI) : 60 Jahre KPD-Verbot
gebattmer - 2017/01/19 19:33
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