EU-"Aufnahmerichtlinie"
Der aktuelle Entwurf dieser Richtlinie sieht sechs Haftgründe vor, die es EU-Staaten ermöglichen, so gut wie jeden Flüchtling jederzeit an jedem Ort in der EU einsperren zu lassen.
Das EU-Parlament hat den Schlüssel in der Hand: Es kann die geplante Verschärfung noch stoppen. Bitte setzen Sie sich zusammen mit PRO ASYL dafür ein, dass die Inhaftierung von Schutzsuchenden in der EU nicht zur Normalität wird. Machen Sie mit: Senden Sie als Zeichen Ihres Protests gegen die Inhaftierung von Flüchtlingen einen Schlüssel nach Brüssel!
Vgl. auch das EuGH- Urteil zur EU-Asylzuständigkeitsregelung Dublin II vom 21.12.2011:
Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er Gefahr läuft, unmenschlich behandelt zu werden
Das Unionsrecht lässt keine unwiderlegbare Vermutung zu, dass die Mitgliedstaaten die Grundrechte der Asylbewerber beachten
In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, und dass die Mitgliedstaaten insoweit ein gegenseitiges Vertrauen ineinander haben dürfen...
Allerdings steht das Unionsrecht einer unwiderlegbaren Vermutung entgegen, wonach der gemäß der Dublin–II–Verordnung als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
Es obliegt nämlich den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht verborgen geblieben sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber ernstlich und erwiesenermaßen Grund zu der Annahme geben, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden...
Solche systemischen Mängel gibt es offenbar in Griechenland, Malta, Ungarn und Italien!
Die Rechtssache C-493/10 betrifft fünf Personen aus Afghanistan, dem Iran und Algerien, die in keiner Beziehung zueinander stehen. Sie reisten durch das griechische Staatsgebiet, wo sie wegen illegaler Einreise festgenommen wurden, ohne dabei Asyl zu beantragen. Danach begaben sie sich nach Irland, wo sie Asyl beantragten. Sie widersetzen sich ihrer Rückkehr nach Griechenland und haben geltend gemacht, dass die Verfahren und Bedingungen für Asylbewerber in diesem Land unangemessen seien.
Neu: Mögliche Haftgründe: Beweissicherung. Prüfung des Einreiserechts. Verspätete Asylantragstellung.... !!
Update:
Asylrecht Flüchtlinge als Verbrecher - Ein Kommentar von Heribert Prantl (Süddeutsche Zeitung)
Erst Aufnahmehaft, dann Abschiebehaft: Europa will Asylbewerber künftig einsperren. Diese rabiate Politik praktizieren südeuropäische Grenzstaaten wie Griechenland schon lange. Nun will die EU deren Vorgehen importieren...
Na, da hat der Grieche doch mal einen Exportschlager, der seine Leistungsbilanz aufbessern kann!!
Das EU-Parlament hat den Schlüssel in der Hand: Es kann die geplante Verschärfung noch stoppen. Bitte setzen Sie sich zusammen mit PRO ASYL dafür ein, dass die Inhaftierung von Schutzsuchenden in der EU nicht zur Normalität wird. Machen Sie mit: Senden Sie als Zeichen Ihres Protests gegen die Inhaftierung von Flüchtlingen einen Schlüssel nach Brüssel!
Vgl. auch das EuGH- Urteil zur EU-Asylzuständigkeitsregelung Dublin II vom 21.12.2011:
Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er Gefahr läuft, unmenschlich behandelt zu werden
Das Unionsrecht lässt keine unwiderlegbare Vermutung zu, dass die Mitgliedstaaten die Grundrechte der Asylbewerber beachten
In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, und dass die Mitgliedstaaten insoweit ein gegenseitiges Vertrauen ineinander haben dürfen...
Allerdings steht das Unionsrecht einer unwiderlegbaren Vermutung entgegen, wonach der gemäß der Dublin–II–Verordnung als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
Es obliegt nämlich den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht verborgen geblieben sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber ernstlich und erwiesenermaßen Grund zu der Annahme geben, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden...
Solche systemischen Mängel gibt es offenbar in Griechenland, Malta, Ungarn und Italien!
Die Rechtssache C-493/10 betrifft fünf Personen aus Afghanistan, dem Iran und Algerien, die in keiner Beziehung zueinander stehen. Sie reisten durch das griechische Staatsgebiet, wo sie wegen illegaler Einreise festgenommen wurden, ohne dabei Asyl zu beantragen. Danach begaben sie sich nach Irland, wo sie Asyl beantragten. Sie widersetzen sich ihrer Rückkehr nach Griechenland und haben geltend gemacht, dass die Verfahren und Bedingungen für Asylbewerber in diesem Land unangemessen seien.
Neu: Mögliche Haftgründe: Beweissicherung. Prüfung des Einreiserechts. Verspätete Asylantragstellung.... !!
Update:
Asylrecht Flüchtlinge als Verbrecher - Ein Kommentar von Heribert Prantl (Süddeutsche Zeitung)
Erst Aufnahmehaft, dann Abschiebehaft: Europa will Asylbewerber künftig einsperren. Diese rabiate Politik praktizieren südeuropäische Grenzstaaten wie Griechenland schon lange. Nun will die EU deren Vorgehen importieren...
Na, da hat der Grieche doch mal einen Exportschlager, der seine Leistungsbilanz aufbessern kann!!
gebattmer - 2012/06/11 17:49
Trackback URL:
https://gebattmer.twoday.net/stories/97055015/modTrackback